Förderung Rürup, Rürup Rente staatliche Förderung



Ein Basisrentenvertrag (Vertrag zur Rürup Rente) ist an eine ganze Reihe von Vorgaben durch den Gesetzgeber gebunden. Nur bei der Einhaltung aller dieser Vorgaben ist die steuerliche Förderung möglich. Erster wichtiger Punkt zur Anerkennung eines Vertrages als Rürup Rente ist der Abschlusstermin. Für die private Rentenversicherung muss der Vertragsbeginn zwingend nach dem 01.01.2005 liegen.

Ein privater Rentenvertrag, der vor diesem Datum abgeschlossen wurde, kann nicht wie der Rürup-Beitrag steuerlich in Abzug gebracht werden, sondern nur als „andere Vorsorgeaufwendungen“ im Rahmen der Sonderausgaben (sehr geringer anerkannter Höchstbetrag). Zur Anerkennung eines Vertrages als Rürup Rentenvertrag muss die Versicherung eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen. Ein Kapitalwahlrecht ist grundsätzlich auszuschließen. Rentenzahlungen dürfen erst nach dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnen (bei Vertragsabschluss ab 01.01.2012 erst nach vollendetem 62. Lebensjahr). Nicht beschränkt ist die Berufstätigkeit.

Diese kann auch nach dem 60. Lebensjahr fortgesetzt werden trotz Rentenzahlung. Eine Ausnahme stellt lediglich eine als Zusatz abgeschlossene Erwerbsunfähigkeitsversicherung dar. Dann kann die Rentenzahlung im Fall der Erwerbsunfähigkeit eher beginnen. Rentenansprüche können nicht vererbt werden. Damit kommt bereits eingezahltes Kapital im Todesfall des Versicherungsnehmers der Versichertengemeinschaft zugute und ist für die Angehörigen verloren.

Zulässig ist allerdings gegen Aufpreis eine Hinterbliebenenversicherung, die sich aber nur auf Ehegatten und Kinder erstrecken darf (Kinder auch nur in der Zeit der Unterhaltspflicht). Rentenansprüchen dürfen weder beliehen noch übertragen werden. Rürup-Verträge können deshalb auch nicht verpfändet werden. Rentenansprüche dürfen nicht verkauft werden. Jedoch ist eine Übertragung des Vertrages auf eine andere Gesellschaft (Versicherung, Bank) möglich, wenn der neue Vertrag die strengen Bedingungen für die Rürup Rente weiterhin erfüllt.

Eine weitere Ausnahme von den vorgenannten strengen Reglementierungen stellt die Möglichkeit einer Übertragung auf den geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs dar. Sowohl die Kündigung des Rentenvertrages als auch dessen Rückkauf muss bei Vertragsabschluss unmöglich gemacht werden. Nur dann kann der Vertrag als Rürup Rente anerkannt werden. Die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein.



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