Stilllegung Rürup Rente, Rürup finanzielle Schwierigkeiten, Arbeitslosigkeit Rürup
Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass beim Abschluss einer Rürup Rente ein Rückkauf oder die Teilauszahlung eines bereits ersparten Kapitals ausgeschlossen wird. Ebenso ist der Vertrag außer nach einer kurzen Frist direkt nach dem Abschluss nicht mehr kündbar (außer mit Totalverlust des eingezahlten Kapitals). Gerät der Rürup-Sparer nun in finanzielle Schwierigkeiten, bleibt ihm nur die Chance einer Beitragsfreistellung bei der Basisrente (Rürup Rente).
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Es besteht also die Möglichkeit, seinen Rürup Vertrag über einen gewissen Zeitraum ohne Beitragszahlungen laufen zu lassen, dann eventuell die Beitragszahlungen wieder aufzunehmen oder auch nicht. Sollte sich die finanzielle Lage des Versicherten wieder bessern, kann er durchaus auch die „ausgefallenen“ Beiträge nachzahlen. In diesem Fall sollte man aber auf jeden Fall prüfen, ob dies aus steuerlicher Sicht Vorteile bringt, da eine Nachzahlung eventuell den für das betreffende Jahr möglichen Sonderausgabenabzug übersteigen könnte.
Vorsicht ist beim Antrag auf Beitragsfreistellung immer geboten. Viele Versicherer haben in ihren Verträgen Klauseln, dass zunächst ein bestimmtes Mindestkapital angespart werden muss, ehe eine Beitragsfreistellung möglich wird. Das mag bei einem festen Sparplan noch recht überschaubar wirken. Anders sieht es aber bei fondsgebundenen Rürup-Verträgen aus. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit ist die Höhe des Guthabens variabel, denn es ergibt sich immer aus der Multiplikation der Fondsanteile mit dem zum Abrechnungszeitpunkt aktuellen Wert. Damit kann während der Vertragslaufzeit immer nur ein Augenblickswert ermittelt werden, der sich natürlich auch wieder verringern kann.
Ein kontinuierlicher Anstieg des Vertragsguthabens findet nicht statt. Gerade in der schweren Finanzkrise ab 2008 fielen viele Fonds dramatisch. In diesem Fall ist es nicht sicher, ob der Leistungsträger einer Beitragsfreistellung zustimmt. Notfalls muss der Versicherer einen Gerichtsentscheid suchen. Alternativ zur Beitragsfreistellung sollte man immer erst eine Beitragsminderung prüfen. Normalerweise bleibt bei einer Beitragsfreistellung das bereits einbezahlte Kapital erhalten und erwirtschaftet bis zum Rentenbeginn weitere Zinsen. Das erwirtschaftete Kapital wird dann bei Eintritt ins Rentenalter eben als „reduzierte“ Rente ausgezahlt.
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