Tod Rürup Rente, Tod in der Ansparphase, Todesfall Rürup Rente



Bei der Rürup Rente stellt der Gesetzgeber die Altersversorgung des Versicherten eindeutig in den Vordergrund. Aus diesem Grund bietet die Basisrente, wie die Rürup Rente auch bezeichnet wird, keine Leistungen für Hinterbliebene, falls der Tod des Versicherungsnehmers während der Ansparphase eintreten sollte. Eine Rürup Rente kann nicht vererbt werden. Sie wird damit der gesetzlichen Altersversorgung gleichgestellt. Damit wären also alle eingezahlten Beiträge verloren.

Eine Reihe von Versicherern bieten deshalb in ihren Rürup Verträgen zusätzliche Vererbungsmöglichkeiten für Ehepartner und (kindergeldberechtigte) Kinder des Versicherungsnehmers an. Meist werden diese Vertragserweiterungen als Vererbungsbausteine bezeichnet und können wahlweise beim Abschluss des Vertrages zur Basisrente hinzugefügt werden. Bei Eintritt des Todesfalles während der Ansparphase werden dann den zuvor genannten Erbberechtigten die eingezahlten Beiträge oder das Guthaben laut Vertrag überschrieben.

Aus diesem Guthaben bekommen die Hinterbliebenen dann eine Versorgungsleistung. Denn, die Basisrentenbeiträge sind ohne Schutzklauseln für die Hinterbliebenen verloren, wenn keine Absicherung nach dem Alterseinkünftegesetz besteht. Deshalb bieten einige Versicherer alle Tarifmodelle im Sinne des Alterseinkünftegesetzes für die Hinterbliebenen (Ehegatte, Kinder) an. Hier gibt es wieder verschiedene Modelle der Verfahrensweise.

Möglich ist die Zahlung einer Witwenrente bzw. Witwerrente oder die Verrentung des bestehenden Todesfallkapitals. Im ersten Fall wird im Vertrag eine Rente in einer bestimmten Höhe vereinbart, z. B. bis zu 60 Prozent der im Erlebensfall auszahlbaren Rürup Rente. Im zweiten Fall wird das bis zum Tod angesparte Kapital verrentet. Wie schon der Hinweis sagt, die Versorgungsleistungen werden „je nach Tarif“ gezahlt.

Wie bei der Rürup Rente in der Auszahlungsphase vorgesehen, darf auch eine Auszahlung an Hinterbliebene nur als Rentenzahlung erfolgen. Eine Einmalzahlung ist ausgeschlossen. Einige Versicherer bieten die zusätzliche Möglichkeit zur Beitragsrückerstattung im Todesfall während der Ansparphase an. Für diesen Zweck muss eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden, die jedoch nicht förderfähig ist. Anfallende Beiträge aus der Zusatzversicherung können damit nicht steuerlich in Abzug gebracht werden.



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