Todesfall Rürup Rente, Tod in der Auszahlungsphase, Todesfall Rürup Rente
Bei der Rürup Rente ist die Auszahlungsphase der privaten Rentenversicherung genau definiert. Die Auszahlung beginnt mit dem Eintritt in das vereinbarte Rentenalter (frühesten mit Vollendung des 60. Lebensjahrs) und endet mit dem Ableben des Versicherten. Es handelt sich bei der Basisrente, wie die Rürup Rente auch bezeichnet wird, um eine Leibrente.
Das eingezahlte Kapital verfällt zugunsten der Versicherungsgemeinschaft in der Höhe des rein rechnerisch noch nicht ausgezahlten Beitrags. Eine Rentengarantiezeit ist im Gegensatz zu anderen Rentenversicherungen nicht vorgesehen. Um diesen Nachteil im Vergleich zu anderen Renten- oder privaten Vorsorgemodellen auszugleichen, bieten viele Versicherer die Möglichkeit an, durch Zusatzbausteine Zahlungen an Hinterbliebene zu vereinbaren. Je nach Anbieter gibt es die nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten einer zusätzlichen Absicherung Hinterbliebener.
Im ersten Fall wird eine Hinterbliebenenrente vereinbart, die einen bestimmten Prozentsatz der eigentlichen Rürup Rente beträgt. Die Obergrenze liegt dabei derzeit meist bei ca. 60 Prozent. Im zweiten Angebotsfall wird die Hinterbliebenenrente einer Rentengarantiezeit gleichgestellt. Ist zum Beispiel im Basisrentenvertrag eine Garantieleistung von zehn Jahren vereinbart worden und der Versicherungsnehmer verstirbt bereits nach fünf Jahren, so wird der zu zahlende Betrag in der Rentengarantiezeit (im Beispiel statt 10 Jahre nur 5 Jahre ausgezahlt) dazu eingesetzt, um daraus eine lebenslange Hinterbliebenenrente zu finanzieren.
Im dritten Fall wird das eingezahlte Rentenkapital bei Rentenbeginn als Grundlage für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente benutzt. Vom Rentenkapital beim Renteneintritt werden die bis zum Todesfall geleisteten Rentenzahlungen abgezogen und der dann verbleibende Restbetrag wird zur Rentenzahlung an die Hinterbliebene oder den Hinterbliebenen genutzt. Bei der Rentenzahlung an Kinder als Hinterbliebene ist zu beachten, dass die Rente in der Regel nur so lange gezahlt wird, wie der verstorbene Versicherungsnehmer Kindergeld für die Begünstigten erhalten hätte. Außer Kindern können als Hinterbliebene nur Ehepartner für eine Rentenzahlung berücksichtigt werden.
Anders als bei berufsständigen Versorgungswerken ist eine Zahlung an Lebenspartner bisher grundsätzlich ausgeschlossen.
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